Empfehlungs-E-Mails sind rechtswidrig, sofern vom Empfänger keine Einwilligung zum Erhalt der E-Mail vorliegt, entschied der BGH (Urteil vom 12.09.2013 Az. I ZR 208/12). Dies gilt auch, wenn die Empfehlungs-E-Mail durch Dritte verschickt wurde. Bei der sogenannten Tell-a-Friend-Funktion können Nutzer bestimmte Produkte bzw. Websites an Freunde und Bekannte per E-Mail weiterempfehlen. Nachdem der Nutzer die Daten des Empfängers in das entsprechende Feld eingetragen hat, erhält dieser eine automatisch erstellte E-Mail mit einem Hinweis auf den empfohlenen Web-Aufttritt bzw. das Produkt. Oft ist dabei der Nutzer als Absender genannt. Falls jedoch keine Einwilligung des Empfängers vorliegt, stellt das Vorgehen einen Verstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, ebenso wie bspw. das telefonische Nachfassen. Der BGH entschied, „Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst“. Somit sollten alle, die eine Tell-a-Friend-Funktion auf Ihrer Website anbieten, diese schnellstens deaktivieren, da sie ansonsten Abmahnungen riskieren, und dafür andere Möglichkeiten des Direktmarketings einsetzen.