Keine Buch-Rezensionen aus der FAZ

Buch.de darf keine Buch-Rezensionen aus der FAZ zu Werbezwecken verwenden. In einem Rechtsstreit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gegen den Online-Buchhändler stellte das Landgericht München fest (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12), dass Rezensionen der Zeitung von Buchhändlern nicht mehr vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sofern keine entsprechende Genehmigung vorliegt. Die gängige Praxis, Bücher durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Rezensionen zu bewerben, wird von den Richtern als Urheberrechtsverletzung angesehen. Verneint wurde auch ein Zitatrecht, da Ausschnitte aus einem Text nur zum Zwecke der Werbung verwendet würden. Unklar ist, ob sich andere Verlage dem Vorgehen der FAZ anschließen werden. Für den Buchhandel und die Verlage bedeutet das Urteil, dass nur noch kurze, allgemeine Aussagen wie „Ein sehr wichtiges Buch“ oder „Ein lehrreiches, brillantes Buch“ verwendet werden können – außer, es wurde eine Lizenz  des jeweiligen Feuilletons eingeholt. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten sowohl die eigen Datenbank wie auch das VLB entsprechend dem Urteil rechtssicher gemacht werden. „Bedauerlich ist, dass das symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist“, so der Börsenverein des Deutschen Buchhandels.