Unerwünschte Werbe-E-Mails kommen teuer und können im B2B-Bereich mit 3.000 Euro zu Buche schlagen, entschied das OLG Hamm.
Eine Autowerkstatt erhielt gegen ihren Willen Werbe-E-Mails eines Werbemedienherstellers und mahnte daraufhin den Versender ab. Die Firma forderte und erhielt eine Unterlassungserklärung inklusive einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro für den Wiederholungsfall. Der Wiederholungsfall trat ein, die Beklagte verschickte erneut eine Werbemail an die Werkstatt. Diese machte nun die Vertragsstrafe vor Gericht geltend.
Der Versender bestritt, die Werbe-E-Mail verschickt zu haben. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm schaltete einen Sachverständigen ein, der den Verlauf der E-Mail rekonstruierte und zweifelsfrei feststellte, dass die Werbe-E-Mail von dem Werbemedienhersteller versandt worden sei. Ein Missverhältnis zwischen Vertragsstrafe und Vertragsverstoß erkannte das Gericht nicht, die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt (Az. 9 U 66/15).
Unsere Empfehlung: Haben Sie versehentlich eine Werbe-E-Mail unerlaubterweise verschickt und bemerken dies, sollte der betroffene Empfänger unverzüglich aus Ihrer Mailingliste gelöscht und ein Sperrvermerk hinterlegt werden, um eine Wiederholung auszuschließen.