Telefonisches Nachfassen kann schnell zu einem Verstoß gegen das UWG werden. „Waren Sie mit unserem Service zufrieden?“ – ein solcher Anruf im Aftersales-Marketing wurde vom OLG Köln als rechtswidrig eingestuft (Az. 6 U 191/11). Ein Kunde brachte sein Auto zur Reparatur und hinterließ – für den Fall der Fälle – seine Telefonnummer. Damit allein liegt jedoch keine Einwilligung für Werbeanrufe – zu denen auch o.g. Befragung zählt – vor. Bei Werbekontakten muss eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Endverbrauchers vorliegen, die in Kenntnis der Sachlage, für den konkreten Zweck und ohne Zwang erfolgt. Die Einverständniserklärung muss als solche deutlich kenntlich gemacht sein und nicht in anderen Textpassagen stehen. Im Besonderen gilt dies für die Verwendung von Telefonnummern. Ansonsten droht ein Verfahren wegen Wettbewerbsverstoßes und eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro (UWG § 20, Nr.2).