Laut Gesetz dürfen Unternehmen keine Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers verschicken. Das Amtsgericht Stuttgart hatte sich nun mit einem speziellen Fall zu beschäftigen. Ein Verbraucher hatte seinen Versicherungsvertrag gekündigt und verlangte per E-Mail eine Eingangsbestätigung. In der automatisierte Antwortmail, die den Eingang seiner Nachricht bestätigte, wurde unter „Übrigens“ werblich noch auf verschiedene Serviceleistungen der Versicherung hingewiesen. Da der Kündiger nie dem Erhalt von Werbe-E-Mails zugestimmt hatte, beschwerte er sich bei dem Unternehmen. Er erhielt wieder eine automatisierte Antwortmail, wiederum mit Werbung. Die Versicherung verweigerte die daraufhin geforderte Unterlassungserklärung.
Im folgenden Prozess bestätigte das Gericht, dass Werbung in einer automatisierten Antwortmail ebenfalls unter das Verbot unerwünschter Werbung fällt. Dies gilt auch, wenn sich diese am Ende einer Eingangsbestätigung befindet und im Hauptteil der Eingang der Kunden-E-Mail bestätigt wird. Dass der Kunde zuerst das Unternehmen anschrieb, spielt keine Rolle. Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt, dem Unternehmen wurde bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht (Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14).
Bereits im September 2013 entschied er BGH, dass Empfehlungs-E-Mails rechtswidrig sind, sofern vom Empfänger keine Einwilligung zum Erhalt der E-Mail vorliegt.