Amazon darf keine Provisionen an Schulfördervereine zahlen, wenn Eltern Schulbücher über diesen bestellen, so das Landgericht Berlin. Amazon hatte dem Förderverein eines Berliner Gymnasiums Vergütungen dafür gezahlt, dass Eltern ihre Schulbücher über einen entsprechenden Link auf der Website des Vereins bei dem Online-Händler einkauften. Die Gutschriften betrugen bis zu sieben Prozent des Bestellwertes. Auf den Endpreis für die Käufer hatte der Rabatt keine Auswirkung, die Provisionen flossen an den Verein.
Derlei Zahlungen stellen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, so das Gericht. Zudem seien die Provisionszahlungen eine unzulässige Gewährung von Preisnachlässen und damit ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Das Gericht befand das Provisionsmodell auch deshalb als „unlauter“, weil Schüler und Eltern dadurch sozialem Druck zur Nutzung dieser Bestellmöglichkeit ausgesetzt seien. Sie gerieten in die Situation, diese Bestellmöglichkeit nutzen zu müssen, um den Eindruck mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu vermeiden und sich nicht moralischen Vorwürfen Dritter auszusetzen. Das sei eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Ergänzend wurde festgestellt, dass der BGH in ähnlichen Fällen ebenso entschied.
Laut dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Verband und Verlage stehen seit einiger Zeit in massiven Konflikten mit dem US-Konzern.