Wer Werbung mit Testergebnissen für seine Produktbeschreibungen macht, muss die Fundstelle mindestens in der Schriftgröße 6 darstellen. Außerdem müssen sämtliche weiteren Darstellungen wie Logo und erläuternder Text so deutlich layoutet sein, dass für den Verbraucher unzweifelhaft klar ist, wer den Test wo durchgeführt hat und welche Kriterien angewandt wurden (OLG Koblenz). Außerdem darf in der Kommunikation nicht auf veraltete, inzwischen überholte Tests hingewiesen werden, da dies eine Irreführung des Verbrauchers darstellt (OLG Zweibrücken). Damit wird sowohl für Print wie Online die bisherige Rechtssprechung fortgeführt. Bei Verstößen können z.B. Wettbewerbsvereine erfolgreich klagen.