Gehört eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung eines Online-Shops? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm zu beschäftigen. In der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB heißt es: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns {2} mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, dass jedoch nicht vorgeschrieben ist.“ In den Gestaltungshinweisen zu {2} steht ergänzend: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“
Entscheidend ist die Formulierung „soweit verfügbar“. Ausweislich des Impressums verfügte der Online-Shop über eine Telefonnummer, die somit auch anzugeben ist. Geschehe dies nicht, werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass ein Widerruf nur schriftlich erfolgen könne – was nicht der aktuellen Gesetzeslage entspricht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15).
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie nicht nur die von Verbänden oder Gesetzgeber bereitgestellten Muster und Formulierungshilfen, sondern auch die jeweiligen Gestaltungshinweise. Und: Nehmen Sie Ihre Telefonnummer in Ihre Widerrufsbelehrung auf, um teure Abmahnungen zu vermeiden.