Telefonbucheintrag unter der Geschäftsbezeichnung

Ein kostenloser Telefonbucheintrag in „Das Telefonbuch“ und der Internetausgabe „www.das telefonbuch.de“ unter der eigenen Geschäftsbezeichnung steht jedem Gewerbetreibenden zu, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Grundlage ist § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Zum „Namen“ im Sinne dieser TKG-Vorschrift zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der der Kunde des Telefonanbieters ein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss eingerichtet sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Gewerbetreibenden um juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker handele, oder um Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. „Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt“, so die Richter des 3. Zivilsenats. Demnach können auch Gewerbetreibende, deren Geschäftsbezeichnung nicht im Handelsregister oder in einer Handwerksrolle eingetragen ist, einen Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung einfordern. (BGH-Urteil vom 17. April 2014 (Az. III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13; Pressemitteilung Nr. 065/2014)