Werbeeinwilligung in AGB

Eine vorformulierte Werbeeinwilligung in AGBs bzgl. Werbung per Post ist unwirksam, wenn diese nicht in hervorgehobener Form dargestellt wird und zusammen mit anderen Erklärungen erfolgt. Ebenso unwirksam ist die Einwilligung in AGBs in die Werbung per E-Mail, Telefon oder Fax, da in diesen Fällen eine ausdrückliche Opt-in-Erklärung erforderlich ist (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1-4 U 174/10). Jegliche Kommunikation und Werbung bedarf der expliziten Zustimmung.