Diskriminierung eines männlichen Bewerbers

Wegen der Diskriminierung eines männlichen Bewerbers muss die Berliner Tageszeitung „taz“ diesem Entschädigung zahlen, so das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die Zeitung hatte eine Volontärsstelle ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund ausgeschrieben. Ziel der Formulierung sei gewesen, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Das Arbeitsgericht jedoch gab der Klage eines ukrainischen Bewerbers statt und sah in der Stellenausschreibung eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Auch Männer dürften bei einer Bewerbung nicht generell ausgeschlossen werden. Außerdem sei ein Volontariat keine Führungsposition (Az.: 42 Ca 1530/14). Die „taz“ wurde verpflichtet, dem Mann drei Monatsgehälter als Entschädigung zu zahlen.
Wer als Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung nur Frauen oder Männer, nur Junge oder Alte wie in der Formulierung „im Alter zwischen 25 und 35 Jahren“ sucht, muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit einer Klage rechnen. Selbst wenn die ausgeschriebene Stelle gar nicht besetzt wurde, können abgelehnte Bewerber/innen klagen.