EuGH erlaubt das Einbetten von YouTube-Videos

Der Europäische Gerichtshof EuGH erlaubt das Einbetten von YouTube-Videos auf der eigenen Website, so ein Grundsatzurteil vom 24.10.2014 (AZ C – 348/13). Die Fremdnutzung stellt keine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Rechteinhaber des Videos dar. Voraussetzung ist, dass sich das technische Verfahren zur Wiedergabe bzw. Darstellung nicht von dem ursprünglich verwendeten unterscheidet und dass kein neues Publikum angesprochen wird. Wird also ein bei YouTube gestreamtes Video auf der eigenen Webseite eingebettet und von hier aus ebenso gestreamt wie bei YouTube selber, ist dies zulässig.
Nicht zulässig ist das Ansprechen eines neuen Publikums. Ist das Video ursprünglich bspw. nur für Abonnenten oder Kunden zugänglich bzw. hinter einer Paywall verborgen, also offensichtlich nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt, darf es nicht verwendet werden. In allen anderen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Gesamtheit der Internetnutzer umfasst und das Einbetten somit erlaubt ist.
Ein Kommentar zu dem Urteil des EuGH kann bei Schutt, Waetke Rechtsanwälte nachgelesen werden.