Für eine Kundin erwies sich die vor einem Lebensmittelgeschäft lose ausgelegte Fußmatte als Stolperfalle. Das OLG Koblenz wies in einem Verfahren die Schadenersatzklage einer Kundin zurück. Es sei Sache des Kunden, darauf zu achten, dass er nicht über eine – auch lose ausgelegte – Fußmatte stolpere. Der Geschäftsinhaber hatte argumentiert, dass er die Matte lose legte um problemlos den Boden unter der Matte reinigen zu können. Das Gericht folgte der Argumentation, dass bei Lebensmittelgeschäften besondere Anforderungen an die Hygiene gelten. Außerdem sei die Matte gut sichtbar gewesen. OLG Koblenz, Az.: 2U468/10