Möchten Unternehmen einer Gruppe im eigenen Intranet Kommunikationsdaten ihrer Beschäftigten veröffentlichen, ist Vorsicht geboten, denn die Mitarbeiter müssen einwilligen. Verzeichnisse mit Namen, Vornamen, dienstlicher Telefonnummer und E-Mail-Adresse dürfen unternehmensübergreifend aus Datenschutzgründen nicht ohne Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden. Nach Paragraph 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG muss eine Abwägung zwischen den Firmeninteressen und den Interessen der Betroffenen erfolgen. Die Geschäftsleitung darf demnach nicht alleine entscheiden, sondern muss die Einwilligung jedes Einzelnen einholen bzw. u.U. eine Gesamtbetriebsvereinbarung abschließen. Hier müsste dann die Absicht eines unternehmensweiten Intranet-Kommunikationsverzeichnisses vor Einführung desselben bekannt gegeben und den Mitarbeitern die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt werden.