Die Button-Beschriftung „Bestellung abschicken“ auf der Bestell-Schaltfläche im Onlineshop ist nicht rechtskonform, urteilte das OLG Hamm (Az. 4 U 65/13) und gab damit einem klagenden Wettbewerber Recht. Die Beschriftung sei nach § 312g Abs. 3 BGB nicht eindeutig. Der Verbraucher muss bei seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet – was mit dem Button „Bestellung abschicken“ nicht der Fall sei. Die entsprechende Schaltfläche muss gemäß den gesetzlichen Anforderungen gut lesbar und mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Dass dabei größte Vorsicht geboten ist, verdeutlicht das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.07.2013. Es kann nur geraten werden, bei der Beschriftung des Bestell- bzw. Buchungs-Buttons höchste Sorgfalt zu wahren und im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.