Die „Bettensteuer“ gehört zum Übernachtungspreis, entschied das OLG Köln. Beanstandet wurde, dass bei einer Online-Buchung die „Tourismusabgabe“ nicht in den Verbraucher-Endpreis eingerechnet sondern separat ausgewiesen wurde. Das Gericht erkannte einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Die in einzelnen Kommunen erhobene „Tourismusabgabe“ (auch Bettensteuer, Übernachtungssteuer oder Kulturförderabgabe genannt) sei Preisbestandteil und muss demzufolge im Endpreis enthalten sein. Eine getrennte Ausweisung sei nicht rechtmäßig, da es sich nicht um eine vom Kunden frei wählbare Zusatzleistung sondern um eine vom Hotelier zu zahlende Abgabe handele. Dies sei auch der Unterschied zur Kurtaxe, die der Gast selber zu entrichten habe und daher separat ausgewiesen werden kann. Es ist dringend zu raten, dass bei Preisangaben sorgfältig darauf geachtet wird, dass alle vom Endverbraucher zu zahlende Preisbestandteile wie bspw. Umsatzsteuer, Versandkosten oder eben auch kommunale Abgaben im Endpreis enthalten sind – für Abmahnspezialisten ist die PAngV ein beliebter Tummelplatz. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az.: 6 U 172/13