Ausnahmen vom Double-Opt-In-Verfahren

Generell gilt für den Versand von Newslettern das Double-Opt-In-Verfahren, d.h., der Empfänger des Newsletters muss diesem ausdrücklich zugestimmt haben. Allerdings gibt es Ausnahmen vom Double-Opt-In-Verfahren. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist die Zusendung eines Newsletters ohne Double-Opt-In an Bestandskunden zulässig, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem getätigten Kauf erhoben wurde. Der Newsletter darf dabei nur Werbung für eigene ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen enthalten und der Kunde der Werbung nicht widersprochen haben. Außerdem muss er bei Bekanntgabe seiner Adresse und bei jeder Verwendung derselben darauf hingewiesen werden, dass er dem Erhalt des Newsletters jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihm andere Kosten als die Übermittlungskosten nach dem Grundtarif entstehen. Eine (elektronische) Einwilligung nach dem Datenschutzrecht (BDSG) ist vom Kunden zu erteilen. Die Einwilligung zum Erhalt von Werbesendungen ist z.B. in der Datenschutzerklärung drucktechnisch hervorzuheben. Mehr bei Lead digital