Voraussichtlich ist nicht circa

Voraussichtlich ist nicht circa, legte das Oberlandesgericht Bremen fest. Bei einem Online-Shop wurde die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ verwendet. Dagegen klagte ein Wettbewerber aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmtheitserfordernis des § 308 Nr. 1 BGB und erhielt Recht. Die Versanddauer werde durch den Begriff „voraussichtlich“ derart relativiert, dass der Kunde diese nicht mehr einschätzen und somit den Verkäufer gegebenenfalls nicht in Verzug setzen könne. Die „ungefähre“ Festlegung durch „circa“ vermittle dem Käufer hingegen eine Festlegung der Versandfrist, von der nur in einem geringfügigen Maß – hier etwa 1-2 Tage – abgewichen werde dürfe. Online-Shops sollten demnach Begriffe wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ meiden und durch „ca.“ – Angaben ersetzen. Das Urteil unter dem Az 2 U 49/12 kann hier und hier eingesehen werden

 

(2 U 49/12)