Button-Beschriftung Jetzt verbindlich

Ist eine Button-Beschriftung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ rechtskonform? Das Landgericht Berlin urteilte Nein, der Button verstoße gegen § 312g Absatz 2 Satz 1 BGB („Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“), ist damit wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Um § 312g BGB zu genügen, sollte der Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet werden. Zwar steht im Gesetz auch die Möglichkeit „oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“. Jedoch zeigt das Urteil, dass eine abweichende Formulierung auslegungsfähig ist.  Die Richter vermissten im konkreten Fall den unmissverständlichen Hinweis auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht.