Trojanisches Mailing von DHL

Ein trojanisches Mailing von DHL sorgt für Furore und erzielte in der englischsprachigen Version bereits knapp 4,5-Millionen Klicks auf Youtube. Pakete mit dem Logo des Unternehmens wurden mit einer schwarzen Thermofolie überzogen, sodass die Werbeaufschrift nicht mehr sichtbar war, und über den Wettbewerb wie z.B. UPS, TNT oder DPD verschickt. Bei der Auslieferung dann erwärmte sich die Folie und gab den Schriftzug „DHL is faster“ frei. „Eine Werbekampagne ist teuer. Warum also nicht einfach die Konkurrenz für sich werben lassen?“, so der Video-Clip. Eine gelungene Guerilla-Aktion, bei der die Konkurrenz unfreiwillig und ahnungslos für den Wettbewerber antritt. Wie das Ganze funktionierte, wird hier erklärt.

Rechtssicheres E-Mail-Marketing

Ein rechtssicheres E-Mail-Marketing ist durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften reglementiert. Neben der Gestaltung von E-Mails und Newslettern sind dabei die Auswahl der Adressaten, die rechtssichere Einwilligungserklärung der Empfänger oder der Datenschutz nur einige der zu berücksichtigenden Punkte. Welche Daten dürfen zusammengeführt werden, wie ist das Impressum zu gestalten und dürfen Kontakte aus Social-Media-Netzwerken oder deren persönliche Angaben verwendet werden? Diese und weitere Fragen werden in einer aktualisierten Artegic-Checkliste behandelt und sollen helfen, das E-Mail-Marketing rechtssicher zu gestalten. Die kostenlose Checkliste kann hier heruntergeladen werden.

Button-Beschriftung „Bestellung abschicken“

Die Button-Beschriftung „Bestellung abschicken“ auf der Bestell-Schaltfläche im Onlineshop ist nicht rechtskonform, urteilte das OLG Hamm (Az. 4 U 65/13) und gab damit einem klagenden Wettbewerber Recht. Die Beschriftung sei nach § 312g Abs. 3 BGB nicht eindeutig. Der Verbraucher muss bei seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet – was mit dem Button „Bestellung abschicken“ nicht der Fall sei. Die entsprechende Schaltfläche muss gemäß den gesetzlichen Anforderungen gut lesbar und mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Dass dabei größte Vorsicht geboten ist, verdeutlicht das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.07.2013. Es kann nur geraten werden, bei der Beschriftung des Bestell- bzw. Buchungs-Buttons höchste Sorgfalt zu wahren und im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Fünf Sekunden

Fünf Sekunden benötigt ein Surfer um zu erkennen, worum es auf einer Webseite geht und welche Produkte, Leistungen oder Informationen diese ihm bietet. Gelingt ihm das innerhalb dieser Zeitspanne nicht, klickt er sich zum Wettbewerber weiter und geht als Kunde verloren. Faktoren, die den Interaktionsgrad zwischen Webseite und Besucher beeinflussen, sind Verständlichkeit, Emotionalisierung, Glaubwürdigkeit, Übersichtlichkeit und Aufnahmefähigkeit. Wie hoch der Interaktionsgrad der eigenen Webseite ist, kann unter http://www.mosaiq-media.de/brandinteract getestet werden.

Die Wahrnehmung gedruckter Werbung wird durch das sog. Eye-Tracking nach Siegfried Vögele gemessen. Ein Whitepaper zu dem Verfahren – Eye Tracking als Instrument der Werbeerfolgskontrolle – hat die ESB Reutlingen erstellt.

Services rund um die Produktverfügbarkeit

Services rund um die Produktverfügbarkeit wünschen sich die Kunden am PoS am meisten, so die Studie zur „Digitalisierung des Point of Sales“, durchgeführt vom ECC Köln. Besonderer Wert wird dabei auf kostenloses WLAN und den Online-Verfügbarkeitscheck gelegt (70 %). Die Möglichkeit, online bestellte Produkte im stationären Geschäft abholen zu können (Click & Collect) sowie die Bestellung bei Nicht-Verfügbarkeit halten jeweils rund 60 Prozent der Kunden für wichtig. Eine individuelle Beratung über ein Kundenkonto (22%) oder Facebook-Anbindungen hingegen spielen kaum eine Rolle. „Beim Kauf – egal ob stationär oder online – spielt das Thema Verfügbarkeit für Konsumenten traditionell eine große Rolle. Kein Wunder also, dass Services, die hier ansetzen, bei Verbrauchern besonders beliebt sind. Entsprechend aufgestellte Händler verhindern, dass Kunden zur Konkurrenz wechseln“, so Sabrina Mertens, Leiterin des ECC Köln. Und ganz wichtig ist den Kunden die persönliche Beratung: Drei von fünf Konsumenten sind der Ansicht, dass „die tollsten digitalen Services nichts nützen, wenn die Beratung im Geschäft schlecht ist.“ Ein Ansporn, noch stärker in die persönliche Kundenansprache zu investieren und damit mehr Umsatz zu generieren.

Italienische Gestensprache

Ein „Lehrvideo“ über die italienische Gestensprache produzierte Dolce & Gabbana anlässlich der Herbst- / Wintermode-Präsentation in Mailand. Die internationalen D&G-Models führten nicht nur die Modelle vor, sondern vermitteln im Zusatzjob italienische Handbewegungen par excellence, unterlegt mit der passenden Musik. „Parla italiano?“ – nonverbal jetzt sicher. Aber Vorsicht beim Eigengebrauch – es besteht potenzielle Verwechslungsgefahr! Ein amüsantes Video, das vergnüglich mit Klischees spielt.

Microsoft OneDrive ist online

Der kostenlose Cloud-Speicher Microsoft OneDrive ist online. Ab sofort stehen in der ehemaligen SkyDrive-Anwendung sieben Gigabyte freier Speicherplatz zur Verfügung, zusätzliche Kapazitäten können kostenpflichtig erworben werden. Damit können auch Firmen, die dies wünschen, ihre Daten über OneDrive austauschen. Der Dienst erhielt zusätzlich neue Funktionen. So wurde das Video-Sharing optimiert und ein automatisches Kamera-Back-up eingeführt, das ein einfaches Verteilen der Fotos auf andere Geräte ermöglicht. Dokumente können mit den Office Web Apps jetzt von jedem Gerät aus in Echtzeit parallel bearbeitet werden. Der Speicherdienst ist für Nutzer per Web sowie über Apps für PC und Mac, Windows Phone, Android, iOS und die Xbox erreichbar. Zum Download von OneDrive

Neues Widerrufsrecht ab 13. Juni

Für Shopbetreiber gilt ein neues Widerrufsrecht ab 13. Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Neben der Änderung des Widerrufsrechts betrifft die Gesetzesänderung auch die Informationspflichten des Anbieters und die Modifizierung der Hin- und Rücksendekosten. Hier gilt, dass der Verbraucher grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der bestellten Ware trägt, sofern er hierauf hingewiesen wurde. Die 40-Euro-Klausel entfällt. Die Änderungen im Widerrufsrecht umfassen sowohl Warenlieferungen wie auch Abonnements. Die Änderungen müssen auf der eigenen Shopseite aufgeführt werden und dem Kunden auch bspw. als Anhang bei der Bestellbestätigungs-E-Mail übermittelt werden. Trusted Shops hat hierzu Informationen und Musterbelehrungen zusammengestellt, die hier als PDF heruntergeladen werden können.

Keine Buch-Rezensionen aus der FAZ

Buch.de darf keine Buch-Rezensionen aus der FAZ zu Werbezwecken verwenden. In einem Rechtsstreit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gegen den Online-Buchhändler stellte das Landgericht München fest (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12), dass Rezensionen der Zeitung von Buchhändlern nicht mehr vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sofern keine entsprechende Genehmigung vorliegt. Die gängige Praxis, Bücher durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Rezensionen zu bewerben, wird von den Richtern als Urheberrechtsverletzung angesehen. Verneint wurde auch ein Zitatrecht, da Ausschnitte aus einem Text nur zum Zwecke der Werbung verwendet würden. Unklar ist, ob sich andere Verlage dem Vorgehen der FAZ anschließen werden. Für den Buchhandel und die Verlage bedeutet das Urteil, dass nur noch kurze, allgemeine Aussagen wie „Ein sehr wichtiges Buch“ oder „Ein lehrreiches, brillantes Buch“ verwendet werden können – außer, es wurde eine Lizenz  des jeweiligen Feuilletons eingeholt. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten sowohl die eigen Datenbank wie auch das VLB entsprechend dem Urteil rechtssicher gemacht werden. „Bedauerlich ist, dass das symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist“, so der Börsenverein des Deutschen Buchhandels.

Sicherheits-Tools für Windows

Microsoft bietet kostenlose Sicherheits-Tools für Windows und andere Microsoft-Produkte, die helfen, Schwachstellen und Sicherheitslücken zu finden und zu beheben. Dazu gehört der Virenscanner für Windows 7, Vista und XP, Microsoft Security Essentials, der Echtzeitschutz und On-Demand-Abfragen bietet, allerdings nicht immer topaktuell ist. Microsoft Baseline Security Analyzer zeigt falsche Systemeinstellungen, schwache Passwörter, Sicherheitslücken oder fehlende Sicherheits-Updates an und gibt Anweisungen zu deren Behebung. Das Malicious Software Removal Tool schließlich entfernt bösartige Software und sucht nach Viren und Trojanern. Falls In Windows die Funktion „Automatisches Update“ aktiviert ist, wird das Tool automatisch monatlich aktualisiert auf den Rechner geladen.